Aus einer rechtswidrigen Abschiebung entsteht nicht stets ein andauernder rechtswidriger Zustand, der jedoch Voraussetzung für einen verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch und damit für einen Anspruch auf Rückholung nach Deutschland bzw. Ermöglichung der Wiedereinreise nach Deutschland ist, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 2. Februar 2023 (Az. 27 L 2817/22). Im entschiedenen Verfahren sei der Betroffene zwar rechtswidrig abgeschoben worden, weil das Verwaltungsgericht die Abschiebung zuvor untersagt hatte, es sei jedoch kein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden. Der Betroffene wäre bei einer Rückkehr nach Deutschland erneut ausreisepflichtig, weil bezüglich etwaiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse eine Bindung auch des Gerichts an die Feststellungen im vorhergegangenen Gerichtsverfahren bestehe, und ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, insbesondere eine fortdauernde Reiseunfähigkeit gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG, vom Betroffenen nicht glaubhaft gemacht worden sei.
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