Das Oberverwaltungsgericht Bautzen lässt in seinem Urteil vom 12. Oktober 2022 (Az. 5 A 78/19.A) offen, ob in Mogadischu/Somalia noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt. Es lasse sich kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr nach Mogadischu allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Im Falle eines arbeitsfähigen gesunden Mannes, der dorthin zurückkehre, seien die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK jedenfalls regelmäßig nicht erfüllt.
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