Ein ureigenes prozessuales Recht auf eine persönliche Teilnahme des Beteiligten an der Terminsstunde existiert im Verwaltungsprozess nicht im Sinne einer Pflicht des Gerichts, zur Wahrung der Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG in jedem Fall nur bei persönlicher Anwesenheit der Beteiligten zu verhandeln, meint das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 27. Juli 2023 (Az. 13 A 10956/22.OVG). Jedenfalls bei einer anwaltlichen Vertretung des Beteiligten unterfalle es dann nicht mehr dem Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn der Beteiligte im Termin durch seinen Prozessbevollmächtigten hinreichend vortragen kann oder bei dessen Anwesenheit vortragen könnte. Die Prozessordnung verstehe den Beteiligten im Sinne von § 63 Nr. 1 VwGO nicht als Individuum, sondern als prozessrechtliche Entität, sodass die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich zur Wahrung des Gehörsanspruchs ausreiche.
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