Ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Einlegung einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde fehlt, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. April 2023 (Az. XIII ZB 11/21). In dem Verfahren hatte sich die Vertrauensperson einem laufenden Beschwerdeverfahren angeschlossen; der BGH verwies darauf, dass ein Beteiligter, der das Begehren des Beschwerdeführers unterstützen wolle, seine Beanstandungen auch ohne Anschließung in der Beschwerdeinstanz zur Sprache bringen und auch sonst zur Sach- und Rechtslage umfassend vortragen könne.
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