Ein Kläger in einem asylgerichtlichen Streitverfahren könne die Rüge, das erkennende Gericht sei mangels seines (wirksamen) Einverständnisses mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, jedenfalls dann nicht mehr erheben, wenn er auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten war und sich rügelos auf die mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin eingelassen habe, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. September 2021 (Az. 1 B 39.21). Damit sei ein Rügeverlust eingetreten, so das BVerwG, der den Kläger jedenfalls daran hindere, nachträglich einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) geltend zu machen.
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