Einem Pressebericht vom 18. August 2022 zufolge hat das Verwaltungsgericht Gießen in einem Urteil vom 4. August 2022 die Klage einer vor vier Jahren aus der Ukraine geflüchteten Frau gegen die Ablehnung ihres Asylantrags abgewiesen und dabei auch einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes verneint. Trotz des Kriegs in der Ukraine sei im Falle einer Rückkehr der Klägerin ein ernsthafter Schaden nicht beachtlich wahrscheinlich und seien Hinweise der Klägerin auf den Krieg „pauschal“. So pauschal, wie das VG Gießen damit subsidiären Schutz für aus der Ukraine Geflüchtete verneint, so pauschal ging das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 20. April 2022 (Az. M 18 K 19.32390) dagegen davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes für aus der Ukraine Geflüchtete vorliegen.
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