Man hatte es geahnt, nun hat der Europäische Gerichtshof es in seinem Urteil vom 22. September 2022 (Rs. C-497/21) entschieden, das auf eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Schleswig (Beschluss vom 6. August 2021, Az. 9 A 178/21) zurückgeht: Ein in einem Dublin-Staat außer Dänemark gestellter Folgeantrag darf nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) der EU-Asylverfahrensrichtlinie als unzulässig abgelehnt werden, wenn der frühere Asylantrag in Dänemark gestellt und abgelehnt wurde. Weder die EU-Qualifikationsrichtlinie noch die EU-Asylverfahrensrichtlinie fänden in Dänemark Anwendung, daher handele es sich bei dem in Dänemark gestellten Asylantrag nicht um einen Asylantrag im Sinne von Art. 2 lit. b) der EU-Asylverfahrensrichtlinie. In Bezug auf Norwegen hatte der EuGH diese Frage bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 2021 (Rs. C-8/20) ähnlich entschieden.
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