Der Verweis auf internen Schutz gemäß § 3e AsylG kann ausgeschlossen sein, wenn die Rückkehr für den Ausländer eine unerträgliche Härte bedeutet, sagt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluss vom 20. November 2023 (Az. 4 LB 82/19 OVG). Zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs könne die Richtlinie des UNHCR vom 23. Juli 2003 „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ herangezogen werden. Der UNHCR habe in Nr. 26 dieser Richtlinie die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung im räumlichen Bereich des internen Schutzes eine durch Verfolgung im Herkunftsland erlittene psychische Traumatisierung eine wesentliche Rolle spielen könne. Insbesondere psychologische Gutachten, die eine erneute psychische Traumatisierung im Falle einer Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen ließen, sprächen nach dieser Auslegung gegen die Entscheidung, ein Gebiet als zumutbare Fluchtalternative anzusehen.
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