Ausländer, die ein Visum zur Einreise nach Deutschland begehren, müssen zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung persönlich vorsprechen, so jedenfalls das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 11. Januar 2022 (Az. VG 21 L 640/21 V), über den das Gericht in einer Pressemitteilung berichtet. Die Entscheidung über eine Visumerteilung setze grundsätzlich eine vorherige persönliche Vorsprache der jeweiligen Antragsteller voraus, um die erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität zu gewinnen. Dass das Gericht auch eine lange Wartezeit der afghanischen Kläger seit ihrer Registrierung auf der Terminwarteliste, im entschiedenen Verfahren immerhin seit Ende 2019, für nicht ausreichend hält, um eine Ausnahme zuzulassen, weil die Wartezeit auf „Kapazitätsengpässen der Auslandsvertretung“, nicht aber auf einem „strukturellen Organisationsdefizit“ beruhe, erscheint dann doch etwas fragwürdig.
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