Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 29. November 2022 (Az. 8 A 4314/21) den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einen aus dem Irak geflohenen Jesiden für rechtswidrig gehalten, weil er in Widerspruch zu § 73 Abs. 1 S. 3 AsylG stehe. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylG enthalte eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergäben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließen. Maßgeblich seien Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen seien und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergebe. Der Anwendbarkeit von § 73 Abs. 1 S. 3 AsylG stehe auch nicht entgegen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich auf einer Gruppenverfolgung beruhte.
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