In seinem Beschluss vom 2. August 2022 (Az. XIII ZB 13/21) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen in Erinnerung gerufen, die in Haftanträgen an die Erwähnung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren und das jeweilige Einverständnis der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung des Betroffenen zu stellen sind. Danach muss ein Haftantrag für alle aus der Ausländerakte ersichtlichen Ermittlungsverfahren Angaben dazu enthalten, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderlich oder entbehrlich ist, ob es vorliegt oder bis zum vorgesehenen Abschiebungstermin voraussichtlich vorliegen oder entbehrlich geworden sein wird. Daran fehlte es im entschiedenen Verfahren.
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