Für eine Anwendung des Familienflüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG müsse das stammberechtigte Kind bereits im Verfolgerstaat geboren sein und reiche es nicht aus, dass das in Deutschland geborene stammberechtigte Kind in eine Familie hineingeboren werde, die bereits im Verfolgerstaat bestanden hätte, so das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 15. Februar 2022 (Az. 4 L 85/21).
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