In seinem Urteil vom 22. November 2022 (Rs. C-69/21) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG eine Abschiebung (und bereits den Erlass einer Abschiebungsanordnung) verbietet, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene in dem Drittstaat, in den er abgeschoben würde, im Fall der Rückkehr der tatsächlichen Gefahr einer erheblichen, unumkehrbaren und raschen Zunahme seiner Schmerzen ausgesetzt wäre. Ein Mitgliedstaat dürfe dabei keine enge Frist vorsehen, innerhalb derer der Eintritt einer solchen Zunahme wahrscheinlich sein müsse, damit dies der Rückkehrentscheidung oder der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könne. Der Maßstab für den Grad der Gefahr von Schmerzen ergebe sich aus Art. 4 GRCh, der inhaltlich Art. 3 EMRK entspreche.
Der Europäische Gerichtshof hat zu seiner Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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