In seinem Urteil vom 14. Juli 2022 (Az. M 27 K 22.30330) beschäftigt sich das Verwaltungsgericht München mit einer möglicherweise etwas exotischen Fallkonstellation, in der ein Asylverfahren für eine deutsche Staatsangehörige durchgeführt wurde. In einem solchen Fall, so das VG, verstoßen der Erlass einer Ausreiseaufforderung, einer Abschiebungsandrohung sowie eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und sind daher rechtswidrig, während Verpflichtungsanträge auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus sowie auf eine Feststellung von Abschiebungsverboten mangels Klagebefugnis unzulässig sind.
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