Nach längerer Zeit ein Lebenszeichen vom Bundesgerichtshof, der meint, dass Abschiebungshaft nicht dazu dienen darf, für den Betroffenen eine aufnahmebereite Unterkunft zu finden, nämlich in seinem Beschluss vom 2. August 2022 (Az. XIII ZB 79/20).
Nach längerer Zeit ein Lebenszeichen vom Bundesgerichtshof, der meint, dass Abschiebungshaft nicht dazu dienen darf, für den Betroffenen eine aufnahmebereite Unterkunft zu finden, nämlich in seinem Beschluss vom 2. August 2022 (Az. XIII ZB 79/20).
ISSN 2943-2871
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