Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 (Az. 1 B 34.21) nicht viel davon, der Frage nach einer absoluten zeitlichen Höchstgrenze des Dublin-Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens grundsätzliche Bedeutung einzuräumen und hat einen entsprechenden Antrag auf Zulassung der Revision wegen mangelhafter Darlegung zurückgewiesen. In der Sache nennt das BVerwG immerhin Anhaltspunkte, auf welche Ausführungen es ihm angekommen wäre, etwa in Hinblick darauf, dass Striktheit und Formalisierung von Zuständigkeitsbestimmung und -übergang gegen eine Zulassung unbenannter Fälle eines Zuständigkeitsübergangs durch bloßen Zeitablauf sprächen und dass gemäß Art. 17 Dublin-III-VO eine konstitutive Entscheidung eines Mitgliedstaats erforderlich sei, um einen Zuständigkeitsübergang herbeizuführen, also gerade kein automatischer Übergang vorgesehen sei. Die in der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, „ob jedenfalls nach Ablauf von vier Jahren seit Asylantragstellung der Aufenthaltsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist/wird“, sollte in einer ähnlichen Konstellation entsprechend überarbeitet werden.
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