Keine Alleingänge bei Landesaufnahmeanordnungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15. März 2022 in dem Verfahren um die vom Land Berlin im Jahr 2020 angestrebte Aufnahme von 300 Flüchtlingen aus dem griechischen Flüchtlingslager Moria entschieden (Az. 1 A 1.21), dass das gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 AufenthG erforderliche Einvernehmen des Bundes bei der Einrichtung des Berliner Landesaufnahmeprogramms rechtmäßig verweigert wurde. Die Entscheidung über das Einvernehmen diene der Wahrung der Bundeseinheitlichkeit und sei an diesem Zweck auszurichten. Habe der Bund in eigener Zuständigkeit Ausländer aus der fraglichen Gruppe aus denselben humanitären Gründen aufgenommen, dürfe er einem Landesaufnahmeprogramm zudem bei fehlender Kohärenz mit den eigenen, auf dieselbe Personengruppe bezogenen Maßnahmen das Einvernehmen verweigern. Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor, aber eine Pressemitteilung des Gerichts.

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ISSN 2943-2871