Keine allgemeine Belehrungspflicht des Haftgerichts

Der Bundesgerichtshof meint in seinem Beschluss vom 17. Juni 2025 (Az. XIII ZB 7/24), dass es vor der Einführung von § 62d AufenthG mit Wirkung zum 27. Februar 2024 keine aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgende allgemeine Pflicht des Haftgerichts gab, Betroffene über ihr Recht zu belehren, einen Bevollmächtigten zur Haftanhörung hinzuzuziehen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiere jedem Betroffenen zwar das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen, eine allgemeine Belehrungspflicht gebe es aber nicht.

Die Ansicht des Bundesgerichtshofs bewegt sich im Rahmen seiner bisherigen Rechtsprechung, die eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nur annimmt, wenn das Haftgericht die Teilnahme eines Bevollmächtigten aktiv vereitelt hat. Wie praktisch für den BGH, dass § 62d AufenthG demnächst wieder abgeschafft werden soll.

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ISSN 2943-2871