Erledigt sich eine Verfassungsbeschwerde, weil die zuständige Behörde den angegriffenen Verwaltungsakt während des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht aufhebt, hängt die Anordnung der Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers davon ab, aus welchem Grund und mit welcher Motivation die Behörde gehandelt hat, so das BVerfG in seinem Beschluss vom 25. April 2022 (Az. 2 BvR 2255/21). Eine Auslagenerstattung komme in Anwendung von § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat. Im entschiedenen Verfahren war dies nicht aufzuklären, weil der Beschwerdeführer selbst keine Angaben gemacht hatte und der für ihn positive Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, in dem ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, keine inhaltliche Begründung enthielt, so dass das BVerfG die Anordnung der Auslagenerstattung ablehnte.
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