In zwei Urteilen vom 6. Oktober 2022 (Az. 37610/18, Liu gg. Polen und 18207/21, S. gg. Frankreich) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Auslieferungsverfahren festgestellt, dass die Auslieferung der Betroffenen nach China bzw. in die Russische Föderation gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Polen und Frankreich hätten die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Zielstaat der Auslieferung jeweils nicht hinreichend bewertet.
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