Der Europäische Gerichtshof hat in seinem in einem Eilverfahren ergangenen Urteil vom 18. April 2023 (Rs. C-1/23 PPU) entschieden, dass die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG eine nationale Regelung verbietet, die für die Einreichung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung ohne Ausnahme verlangt, dass die Antragstellenden sich persönlich zu der für sie zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats begeben müssen. In einer Situation, in der es den Antragstellenden unmöglich oder übermäßig schwer falle, diese Vertretung aufzusuchen, etwa bei geschlossenen Grenzen oder wenn eine Frontlinie in einem Krieg oder bewaffneten Konflikt überquert werden müsse, würde eine solche ausnahmslose Verpflichtung ihnen jede Möglichkeit nehmen, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, und damit die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen. Es sei Mitgliedstaaten unbenommen, das persönliche Erscheinen der Antragstellenden in einem späteren Stadium des Verfahrens zur Beantragung der Familienzusammenführung zu verlangen.
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