Das Bundesverwaltungsgericht berichtet in einer Pressemitteilung vom 25. Mai 2023 über sein Urteil vom selben Tag (Az. 1 C 6.22), in dem es die Ausweisung eines visumpflichtigen Ausländers deswegen für rechtswidrig gehalten hat, weil sich der Ausländer noch nie in Deutschland aufgehalten hat. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG seien im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung die Interessen an der Ausreise des Ausländers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet abzuwägen, daraus werde deutlich, dass eine Ausweisung an einen Aufenthalt des Ausländers im Inland anknüpfe. Dieses Ergebnis werde auch von gesetzessystematischen Erwägungen gestützt. Bestehe bei einem noch nie eingereisten visumpflichtigen Ausländer ein Ausweisungsinteresse, sei dem nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes in erster Linie im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung eines Visums Rechnung zu tragen.
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