Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes haben nicht die Funktion, Auskunft darüber zu geben, ob Staatsangehörigen eines Landes bei deren Rückkehr in ihre Heimat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, so das Oberverwaltungsgericht Münster zu Guinea-Bissau in seinem Beschluss vom 26. April 2022 (Az. 2 A 1003/21.A). Das OVG hat seine Ansicht nicht näher begründet, und wenngleich ihm zuzugeben ist, dass Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts in der Regel zu abstrakt formuliert sein dürften, kann doch jedenfalls nicht argumentiert werden, dass die (wie auch immer definierte) Funktion eines Berichts ausschlaggebend für seine Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Asylverfahren sein soll.
Schreibe einen Kommentar