Das Verwaltungsgericht Düsseldorf meint in seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 (Az. 17 K 4350/20.A), dass ein Antragsteller aus der Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keinen Anspruch auf Zuerkennung des entsprechenden Schutzstatus durch die Bundesrepublik Deutschland herleiten kann. Im Ausland anerkannte Flüchtlinge genießen lediglich den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird, es bestehe aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland.
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