In seinem Beschluss vom 8. Mai 2023 (Az. 23 L 780/23.A) hat das Verwaltungsgericht Köln die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung angeordnet, die eine Dublin-Überstellung nach Italien betraf. Es bestünden wegen der Aussetzung von Dublin-Überstellungen durch Italien durchgreifende systemische Mängel im italienischen Asylverfahren. Bei realitätsnaher Bewertung handele es sich schlichtweg um eine diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf „unbestimmte Zeit“. Dies zeige sich letztlich auch daran, dass diese Haltung Italiens im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit nunmehr über fünf Monaten andauere und nicht absehbar sei, ob überhaupt, und wenn ja ab wann, Italien seinen Verpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung wieder nachkommen werde. Ob und inwieweit Italien aufgrund der Dublin-III-Verordnung verpflichtet sei, ausreichende Kapazitäten für Dublin-Rückkehrende vorzuhalten und ob etwa die systemischen Schwachstellen von der italienischen Regierung bewusst herbeigeführt würden, um das Dublin-System zu unterlaufen und politischen Druck auf die anderen Mitgliedsstaaten auszuüben, sei für die Beantwortung der Frage unerheblich, ob dem Antragsteller aufgrund der systemischen Schwachstellen die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh drohe. Dies gelte unabhängig davon, ob Italien tatsächlich keine ausreichenden Aufnahmekapazitäten für Dublin-Rückkehrende vorhalte oder sich bloß weigere, Dublin-Rückkehrende aufzunehmen.
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