Keine Dublin-Überstellung nach Kroatien

Das Verwaltungsgericht Ansbach ergänzt den bereits überaus bunten Reigen von Kroatien-Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte um eine weitere Nuance und geht in seinem in einem Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 8. November 2023 (Az. AN 14 S 23.50439) davon aus, dass Schutzsuchenden, die unter behandlungsbedürftigen Erkrankungen leiden, in Kroatien jedenfalls nach ihrer Anerkennung eine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK droht. Anerkannte Schutzberechtigte würden seit 2021 vermehrt in kleineren Städten außerhalb des Ballungsraums Zagreb untergebracht, die oft nicht auf die Aufnahme von Flüchtlingen vorbereitet seien. Nichtregierungsorganisationen, die Flüchtlinge bei Arzt- oder Behördenbesuchen unterstützen könnten, seien hier oft nicht verfügbar. In dieser Situation bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Betroffene entweder bereits keinen Zugang zu einer notwendigen Behandlung und den notwendigen Medikamenten erhielten, oder aber, dass sie diesen Zugang zwar erhielten, ihnen die entsprechenden Kosten aber entgegen der kroatischen Rechtslage (zunächst) in Rechnung gestellt würden. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass Betroffene ausreichend Einkommen zur Finanzierung nicht nur eines Existenzminimums, sondern zusätzlich dieser Behandlungs- und Medikamentenkosten erwirtschaften könnten.

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ISSN 2943-2871