Das Verwaltungsgericht München sieht für Ungarn in seinem Beschluss vom 18. Juli 2022 (Az. M 10 S 22.50218) nach wie vor ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass dort in zeitlicher Hinsicht auch nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020 (Az. C-808/18) und des Verwaltungsgerichtshofs München vom 31. Januar 2018 (Az 9 B 17.50039) systemische Mängel im Asylsystem bestehen. Es erscheine noch nicht einmal gesichert, dass Dublin-Rückkehrer in Ungarn überhaupt Anträge auf Flüchtlingsschutz stellen können, was auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugestanden habe. Soweit das BAMF in diesem Zuge angemerkt habe, dass es Überstellungen nach Ungarn nur durchführe, wenn die ungarischen Behörden im Einzelfall zusicherten, dass Dublin-Rückkehrende im Einklang mit der EU-Aufnahmerichtlinie untergebracht und deren Asylverfahren gemäß der EU-Asylverfahrensrichtlinie durchgeführt würden, liege eine solche individuelle Zusicherung der ungarischen Behörden nach Aktenlage gerade nicht vor.
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