In seinem Beschluss vom 15. Dezember 2022 (Az. M 3 S 22.50694) geht das Verwaltungsgericht München davon aus, dass Schutzsuchenden im Asylverfahren in Zypern eine längere Periode der Obdachlosigkeit und damit einhergehend eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht, und hat entsprechend die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Dublin-Überstellung angeordnet.
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