Es bedarf einer Aufklärung in der Hauptsache, ob auch Antragsteller mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Polen (zurück)überstellt werden, inhaftiert werden und wenn ja, welche Bedingungen dann in den Haftzentren für diese Gruppe der Antragsteller genau gelten, meint das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 5. September 2022 (Az. 12 L 599/22.A). In Polen würden neben erwachsenen Asylbewerbern auch Kinder aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) inhaftiert, laut NGOs herrschten in den Haftzentren keine kindgerechten Unterbringungsbedingungen. Die Inhaftierung von Kindern werde automatisch und ohne individuelle Bewertung ihrer Situation und Bedürfnisse und ohne Anhörung der Kinder angeordnet. Medizinische und psychologische Untersuchungen fänden nicht statt, stattdessen stützten sich die Gerichte auf die von den Grenzschutzbeamten vorgelegten Dokumente.
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