In seinem Beschluss vom 20. Dezember 2022 (Az. 2 StR 232/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist, wenn die betroffenen Ausländer nicht unerlaubt eingereist sind. Im entschiedenen Verfahren seien die ukrainischen Staatsangehörigen rechtmäßig eingereist, weil sie für Kurzaufenthalte und bei Vorliegen eines biometrischen Reisepasses vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit waren. Die bereits bei der Einreise bestehende Absicht, in Deutschland eine unerlaubte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ändere nichts an der zunächst legal erfolgten Einreise.
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