Keine Einschränkung des Begriffs der Vulnerabilität durch § 60a Abs. 2c AufenthG

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Vulnerabilität“ ist europarechtlich determiniert, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2022 (Az. A 4 S 2182/22), nämlich insbesondere in Art. 21 der Aufnahmebedingungenrichtlinie und in Art. 20 der Qualifikationsrichtlinie, weswegen seine europarechtliche Definition in Deutschland Anwendungsvorrang genieße. Nationales Recht wie etwa § 60a Abs. 2c AufenthG könne den Begriff daher nicht einschränkend definieren.

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ISSN 2943-2871