Ein Auseinanderreißen einer bereits im Heimatland und während des gesamten Fluchtwegs bestehenden Familiengemeinschaft durch eine Überstellung der Kläger nach Slowenien zur Durchführung des Asylverfahrens, während die Ehefrau und Mutter der Kläger in Deutschland über ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG verfügt, ist nicht zu rechtfertigen, sagt das Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 26. Januar 2023 (Az. 1 K 259/21.WI.A). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben, da eine Trennung der Familienmitglieder eine Verletzung von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG darstellen würde. Für die Wirksamkeit und Beachtlichkeit der geltend gemachten Eheschließung komme es außerdem nicht darauf an, ob die Ehe nach deutschem Recht als wirksam zu betrachten sei, sondern nur darauf, ob sie nach dem Recht des Heimatlandes wirksam sei.
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