Das Oberverwaltungsgericht Münster macht in seinem Beschluss vom 19. April 2023 (Az. 4 A 3086/19.A) von der gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG seit dem 1. Januar 2023 bestehenden Möglichkeit Gebrauch, ein erstinstanzliches Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG sieht dies vor, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, was hier der Fall war, weil das mit dem Verfahren befasste Verwaltungsgericht Minden unzutreffend die Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG angenommen und das Verfahren im Dezember 2018 (!) eingestellt hatte. Das Verwaltungsgericht, so das OVG Münster, habe die Betreibensaufforderung ausschließlich deswegen erlassen, weil eine Einwohnermeldeauskunft unter Namen und Anschrift des Klägers keinen Treffer ergeben habe. Das Ergebnis der Einwohnermeldeauskunft habe aber schon deshalb keinen Anlass für die Annahme geboten, das Rechtsschutzinteresse sei weggefallen, weil das Verwaltungsgericht bei der Anfrage den Vornamen des Klägers fehlerhaft eingegeben habe.
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