Mit Beschluss vom 5. April 2022 (Az. 11 A 314/22.A) hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass nicht gemäß § 81 AsylG von einer fiktiven Klagerücknahme ausgegangen werden könne, wenn eine Ausländerbehörde dem Gericht zwar zunächst die Unauffindbarkeit eines Klägers in seiner Aufnahmeeinrichtung mitgeteilt habe, dem Gericht dann aber später auch den Wiedereinzug des Klägers in die Aufnahmeeinrichtung mitteile. Der Kläger dürfe aufgrund einer solchen Mitteilung darauf vertrauen, dass sich eine gerichtliche Betreibensaufforderung erledigt habe. Das OVG Münster hielt außerdem fest, dass Asylanträge von bereits in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten in Deutschland weiterhin nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden dürften.
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