Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg meint in seinem Beschluss vom 30. Mai 2023 (Az. 8 LA 76/22), dass sich ein Verfahrensbeteiligter, der an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht teilgenommen hat, im Berufungszulassungsverfahren nicht darauf berufen kann, dass sein Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs verletzt wurde. Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und die Darlegung seines Rechtsstandpunktes im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitstandes gehörten zu den zumutbaren Pflichten des Verfahrensbeteiligten, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Im entschiedenen Verfahren war der Vertreter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, hatte keine Terminsverlegung beantragt und sein Nichterscheinen auch nicht entschuldigt.
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