Irakische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit müssen aktuell im Irak nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit einer Gruppenverfolgung im Sinne von § 3 AsylG rechnen, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 9 LA 29/20). Insbesondere sei, so das OVG, die (Unter-)Gruppe der „männlichen Personen, sunnitischer Religionszugehörigkeit, kurdischer Volkszugehörigkeit, aus der Provinz Al-Anbar stammend“ keine eigene soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, weil ihr eine deutlich abgegrenzte Identität fehle. Dass diese Region besonders vom Bürgerkrieg im Irak betroffen gewesen sei und lange Zeit unter der Kontrolle und Macht des IS gestanden habe, so dass in den Augen der schiitischen Milizen die Bevölkerung aus diesen Orten als Anhänger oder Sympathisant des IS betrachtet werde, führe nicht zu einer deutlich abgegrenzten Identität der männlichen kurdischen Sunniten, die speziell aus dieser Region stammen.
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