Eine Ausländerbehörde darf einen ausreisepflichtigen Ausländer nicht für eine Sammelabschiebung anmelden, ohne zuvor mit der für die Rückführung zuständigen Stelle Rücksprache gehalten zu haben, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. September 2023 (Az. XIII ZB 68/20). Ohne eine solche Rücksprache könne die Behörde nicht wissen, ob vielleicht nicht eine frühere Rückführung möglich wäre und ob es sich bei der beantragten Haftdauer um den kürzest möglichen Haftzeitraum handele. Der Haftantrag sei darum unzulässig, weil er keine hinreichenden Angaben zur erforderlichen Dauer der beantragten Haft enthalte und enthalten könne.
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