Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem den Asylantrag ablehnenden Bescheid wegen Identitätstäuschung eine Abschiebungsandrohung ohne konkreten Zielstaat erlassen, folgt aus der speziellen Zuständigkeitsbestimmung des § 34 AsylG die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für die Konkretisierung des Zielstaats nach Bekanntwerden des Herkunftsstaates des Ausländers, meint das Oberverwaltungsgericht Weimar in seinem Beschluss vom 14. Juli 2023 (Az. 4 EO 365/23). Es bestehe daneben auch keine Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass einer Zielstaatskonkretisierung gemäß §§ 71 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 AufenthG, weil die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 71 Abs. 1 AufenthG durch die asylrechtliche, spezielle Zuständigkeitsregelung in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 1 AsylG verdrängt werde.
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