Entspricht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge während eines laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens dem Anliegen der Beschwerdeführerin und erledigt sich die Verfassungsbeschwerde dadurch, kommt es für die Kostenerstattung der Beschwerdeführerin darauf an, warum das BAMF abgeholfen hat, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2022 (Az. 2 BvR 1216/21). Sofern nicht davon auszugehen sei, dass das BAMF gerade deswegen abgeholfen hat, weil es das verfassungsrechtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin für durchgreifend erachtet hätte, sondern aus anderen Erwägungen wie einer geänderten Rechtslage, komme eine Kostenerstattung nicht in Betracht.
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