Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Schutzsuchende, die gemäß der Dublin-III-Verordnung in einem geordneten Verfahren mit Zustimmung der slowenischen Behörden nach Slowenien überstellt werden, Opfer von illegalen Pushbacks oder Kettenabschiebungen werden, sagt das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluss vom 19. Juli 2023 (Az. 3 B 645/22 HGW). Das ist eine etwas überspezifische Aussage, und so lässt sich das Gericht immerhin auch dazu herab, die Existenz von Pushbacks oder Kettenabschiebungen in Slowenien jedenfalls dann für möglich zu halten, wenn es zuvor „informelle Überstellungen“ aus anderen Staaten gegeben habe. Soweit das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 01. Februar 2023 (Az. M 10 S 22.50541) darauf verwiesen habe, dass sich die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung in Form von Kettenabschiebungen aus der bekannt gewordenen Abschiebung von Personen ergebe, die aufgrund von bilateralen Rücküberstellungsabkommen zuvor von anderen Staaten nach Slowenien abgeschoben worden seien, vermöge dies nicht zu überzeugen. Falls die Abschiebungen nach Slowenien aufgrund derartiger Rücküberstellungsabkommen durch Staaten erfolgt sein sollten, die ebenfalls den Regelungen der Dublin-III-Verordnung unterlägen, handelte es sich gleichsam um ein kollusives Zusammenwirken, bei dem auch der überstellende Staat bewusst das formalisierte Verfahren der Dublin-III-Verordnung durch Anwendung des bilateralen Rücküberstellungsabkommens umgehen würde. Ein derartiges Verhalten der Bundesrepublik Deutschland sei jedoch nicht erkennbar.
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