In seinem Beschluss vom 8. März 2023 (Az. 1 B 56.22) hat das Bundesverwaltungsgericht in Erinnerung gerufen, dass für die Zulassung der Revision, anders als für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht ausreicht. Der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 78 Abs. 8 AsylG ändere hieran nichts, weil den Beteiligten danach gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts die Revision abweichend von § 132 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 VwGO nur zustehe, wenn das Oberverwaltungsgericht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweiche und es die Revision deswegen zugelassen habe.
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