Der Verwaltungsgerichtshof Kassel geht laut der Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 26. Oktober 2021 (Az. 8 A 1852/20.A) davon aus, dass erwerbsfähige internationale Schutzberechtigte in Bulgarien von keinen systemischen Mängeln hinsichtlich der dortigen Aufnahmebedingungen betroffen seien, insbesondere ihnen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh in Form von Obdachlosigkeit oder Verelendung drohe. Eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person befände sich in Bulgarien, so der VGH, nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Das BVerwG hatte die Bewertung der Aufnahmebedingungen von Schutzberechtigten in Bulgarien in seinem Urteil vom 21. April 2020 (Az. 1 C 4.19) noch offen gelassen.
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