Derzeit gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Litauen systemische Schwachstellen aufweisen, die für Dublin-Rückkehrer die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen, meint das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 14. August 2023 (Az. 22 K 279/22 A). Aktuell vorliegende Erkenntnismittel zeigten, dass Berichte, die sich vornehmlich auf das zweite Halbjahr 2021 und die erste Jahreshälfte 2022 beziehen würden, wegen der zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zahl der Schutzsuchenden in Litauen, der nunmehr in Kraft getretenen Änderungen des litauischen Ausländergesetzes sowie der Beendigung des Ausnahmezustands nicht mehr die gegenwärtigen Zustände widerspiegelten.
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