Im Sudan besteht keine vorübergehend ungewisse Lage im Sinne von § 24 Abs. 5 AsylG mehr, meint das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 4. März 2024 (Az. 5 A 5272/23), so dass auch kein zureichender Grund mehr vorliegt, um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gemäß § 75 S. 3 VwGO auszusetzen. Wie das Bundesamt offenbar selbst annehme, handele es sich bei den Konflikten im Sudan um eine anhaltende und damit nicht bloß vorübergehende Situation. Die Kampfhandlungen hätten bereits vor über zehn Monaten begonnen und seien nach Einschätzung landeskundlicher Experten aufgrund ihrer ethnischen Dimension und zyklischen Gewaltmuster nicht schnell zu lösen. Die Aussetzung von Entscheidungen über Asylanträge wegen einer vorübergehend ungewissen Lage im Herkunftsstaat dürfe nicht dazu führen, dass, wie dies für den Sudan der Fall sei, eindeutig bestehende Anerkennungsansprüche nicht realisiert werden könnten.
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