Keine Verfahrensduldung zur Vermeidung eines Visumverfahrens in Russland

Die Erteilung einer Duldung sei nicht der vom Aufenthaltsgesetz vorgesehene Weg zur Ermöglichung des familiären Zusammenlebens eines Ausländers mit seinen deutschen Familienangehörigen, sagt der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Beschluss vom 15. September 2023 (Az. 3 B 2020/22), und der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf sei von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Allein der Wunsch der Antragstellerin, die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann dauerhaft im Bundesgebiet aufrechterhalten zu können, rechtfertige da keine Ausnahme, weil sie mit einem Schengen-Visum, jedoch auch mit der Absicht eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet, eingereist sei. Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, da sie durch ihre unerlaubte Einreise und ihren jetzt schon mehr als 15 Monate andauernden illegalen Aufenthalt einen schwerwiegenden Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begangen habe. Der Antragstellerin sei die Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens in der Russischen Föderation auch nicht unzumutbar.

Das ist zwar alles durchaus ständige Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte, ein ganz klein wenig guten Willen hätte man aber doch wohl erwarten können. Immerhin wird Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) im Beschluss insgesamt neunmal erwähnt, das ist doch auch schon etwas.

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ISSN 2943-2871