Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2023 (Az. 14 A 156/19.A) entschieden, dass einfachen Militärdienstentziehern im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Ebenso drohe Syrern im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen des illegalen Verlassens des Landes, wegen eines gestellten Asylantrags und Aufenthalts im westlichen Ausland oder wenn sie aus einem (ehemaligen) Rebellengebiet stammen oder sich dort längere Zeit aufgehalten haben. Auch Kurden und Yeziden drohe in Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat oder den Islamischen Staat. Berichte von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International, in denen eine Rückkehrgefährdung geschildert werde, seien wegen der geringen Zahl von dort untersuchten Einzelfällen nicht repräsentativ für alle Rückkehrer nach Syrien und nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung von Rückkehrern abzuleiten.
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