Maßgeblich für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft sei der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, so das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2021 (Az. 2 B 257/21, 2 D 258/21), die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trage der Ausländer. Dabei beginne die Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft bei einer Wiederbegründung der Lebensgemeinschaft nach einer aus der Sicht zumindest eines Ehegatten endgültigen und dauerhaften Trennung erneut zu laufen, so dass eine Addition oder Stückelung aus mehreren Teilzeiten vor und nach einer derartigen Trennung nicht zulässig sei.
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