Ein behördlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine andere als die Überstellungsentscheidung, etwa gegen eine abschlägige Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen der Eigenschaft als Opfer des Menschenhandels, kann nicht als ein Rechtsbehelf oder eine Überprüfung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 oder 4 der Dublin‑III-Verordnung angesehen werden, meint der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. März 2023 (Rs. C-338/21). Ein solcher Rechtsbehelf könne zwar als Grundlage für eine Aussetzung der Durchführung einer Dublin-Überstellung herangezogen werden, dürfe aber nicht dazu führen, dass dadurch die Frist für die Überstellung ausgesetzt oder unterbrochen werde.
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