Eine Ausländerbehörde darf einen Ausländer nicht gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 2, 46 Abs. 1 AufenthG dazu verpflichten, eine ausländische Staatsangehörigkeit zu beantragen, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 7. März 2023 (Az. 13 ME 5/23). Eine Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung in einen fremden Staatsverband sei keine im Aufenthaltsgesetz oder in der Aufenthaltsverordnung genannte Rechtspflicht; ausweisrechtlich könne ein Ausländer nur zur Klärung seines staatsangehörigkeitsrechtlichen Status, nicht aber zu dessen Änderung verpflichtet werden.
Schreibe einen Kommentar