Eine laufende psychotherapeutische Behandlung könne einen zwingenden Grund gegen eine aufenthaltsrechtliche Verteilung gemäß § 15a AufenthG konstituieren, so das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 4. April 2022 (Az. 2 B 291/21). Psychotherapie sei eine Vertrauensbeziehung, die sich nicht ohne weiteres ändern lasse, dies gelte gerade, wenn die Beziehung noch im Aufbau sei. Daher könne der Ausländer in diesen Fällen unter Umständen nicht auf die Möglichkeit der Fortsetzung der Behandlung in einem anderen Bundesland verwiesen werden. Das OVG entschied außerdem, dass § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG den Amtsermittlungsgrundsatz modifiziere, ihn aber nicht völlig aufhebe: Lege der Ausländer substantiierte Nachweise für einen zwingenden Grund gegen die Verteilung vor, die lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig seien, habe die Behörde ihn darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung zu geben.
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